Bis auf wenige Ausnahmen hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf den Mindestlohn, auch Arbeitnehmer in der Probezeit und geringfügig entlohnte Beschäftigte (Minijobber).
Das Gesetz sieht einen Mindestlohn von 8,50 Euro als Bruttolohn vor. Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und Pauschalsteuern können nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Bei der Prüfung, ob der Mindestlohn eingehalten wird, bereiten Mitarbeiter mit Stundenlohnvereinbarungen wohl die geringsten Probleme. Bei einem festen Monatsgehalt ist der Stundenlohn anhand der vereinbarten Wochenarbeitszeit zu berechnen.
An- oder Verrechnung beim Mindestlohn ist nur eingeschränkt möglich. Zuschläge können nur Teil des Mindestlohns sein, soweit sie die „normale“ Arbeitsleistung vergüten. Sonstige Verrechnungen sind nicht zulässig. Hat ein Arbeitgeber Mitarbeiter, deren Grundlohn unter 8,50 Euro liegt und erhalten diese Sonderzahlungen oder leistungsbezogene Lohnbestandteile, muss er rechtzeitig zum 01.01.2015 das Vergütungssystem umstellen.
Wichtig: Neue Aufzeichnungspflichten
Für bestimmte Beschäftigte müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufgezeichnet werden: geringfügig entlohnte Beschäftigte (Minijobber). Hieraus ergibt sich rechnerisch, dass die monatliche Arbeitszeit eines Minijobbers bei maximal 52,9 Stunden liegen kann. Beschäftigte in den in § 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftszweigen (u. a. Bau, Gaststätten und Beherbergung, Gebäudereinigung, Logistik). Die Daten sind spätestens bis zum siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertag aufzuzeichnen und zwei Jahre aufzubewahren.
Kontrollen und Konsequenzen
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