Vereinfachung bei Rahmenüberlassungsverträgen

 

Mit der neuen Fachlichen Weisung (FW) zum AÜG - ab dm 01.08.2019 - ist die Vertragsgestaltung durch Rahmenverträge  mit separaten Konkretisierung vereinfacht worden. Rahmenverträge benötigen  zur Wirksamkeit  keine Kontingentvereinbarungen mehr. Dies wird im Vergleich zwischen alter und neuer Version deutlich.

 

Alte Version  der FW ( ab 01.04.2017)

 

„Die Konkretisierung unterliegt hingegen dann nicht der Schriftform des Überlassungsvertrages, wenn der Leiharbeitnehmer erst im Zuge der Erfüllung des Überlassungsvertrags durch den Verleiher unter Bezugnahme auf den Überlassungsvertrag namentlich benannt wird. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Überlassungsvertrag als Rahmenvertrag über ein Arbeitskräftekontingent ausgestaltet ist (vgl. Bundestagsdrucksache 18/9232 Seite 20). In jedem Fall ist ein geeigneter Nachweis über die Konkretisierung z. B. in Textform zu den Geschäftsunterlagen zu nehmen und aufzubewahren.(siehe FW 1.1.6.7 Abschnitt (2) Satz 5).

 

Neue Version der FW  (ab 01.08.2019):

 

„Kommt es den Vertragsparteien hingegen nicht darauf an, welche konkreten Personen überlassen werden, können sie ohne Bezug auf die Einzelpersonen die Überlassung von Leiharbeitnehmern mit bestimmten Merkmalen vereinbaren. Der Verleiher ist dann verpflichtet, fachlich geeignete Leiharbeitnehmer zu überlassen. Die Benennung der einzelnen Leiharbeitnehmer stellt dann keine vertragliche Nebenabrede dar. Daher unterliegt die Konkretisierung in diesem Fall nicht der Schriftform des Überlassungsvertrags  jedoch in Bezug auf den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zu erfolgen. Für die Konkretisierung des Leiharbeitnehmers ist ein geeigneter Nachweis z. B. in Textform zu den Geschäftsunterlagen zu nehmen und aufzubewahren.“ (siehe FW1.1.6.7 Abschnitt (3))

 

Nach dem Wegfall der Kontingentvereinbarung sind  Rahmenverträge in Schriftform abzuschließen. Die Konkretisierung der  einzelnen Mitarbeiter ist dann in Textform zu realisieren. Wenn es bei der Besetzung von Stellen schnell gehen muss, ist diese Methode  der Vertragsgestaltung einfacher. 

 

Da die Konkretisierung der einzelnen Mitarbeitereinsätze in  Textform erfolgt, sind vorzeitige Einsatzbeendigung (Kündigung) und mögliche Nebenabreden zur Konkretisierung auch in Textform möglich.