Die Summe einzelner minderschwerer Verstöße - bei einer BA-Prüfung festgestellt - kann zum Verlust der AÜG-Erlaubnis führen.

Für die Ausübung einer Überlasssungstätigkeit muss nach § 1 AÜG die erforderliche Zuverlässigkeit vorhanden sein. Bei jeder Prüfung durch die Aufsichtsbehörde wird zwar die Vergangenheit herangezogen, jedoch geht es letztendlich immer um eine Zukunftsprognose hinsichtlich der Zuverlässigkeit. Dabei können eine Reihe weniger gravierender Verstöße – auch aus vorherigen BA-Prüfungen – in der Summe dazu führen, dass die Zukunftsprognose negativ ausfällt. Dies Führt zum Widerruf einer unbefristeten oder zur Versagung einer befristeten Erlaubnis. 

 

Im konkreten Fall hat eine Mitgliedsfirma des IGZ das Feiertagsentgelt falsch berechnet, unzulässige Probezeiten vereinbart, betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen und kurze Zeit später den Mitarbeiter wieder eingestellt. Damit wurde das Beschäftigungsrisiko auf  den Zeitarbeitnehmer abgewälzt. Teile dieser Rechtsverstöße sind  in einer früheren Prüfung durch die BA schon aufgefallen.

 

Ist man als Personaldienstleister durch negative Prüfungsfeststellungen „vorbelastet“ , befindet man sich prinzipiell auf einem dünnen Eis. Es sollte unbedingt alles getan werden, um rechtskonform zu arbeiten. Nur so sicheren Sie die Erlaubnis als Ihre Geschäftsgrundlage.

 

 

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