Wir schützen Ihre Erlaubnis: Die Wichtigkeit der Schriftform bei der Vertragsgestaltung im AÜG

 

Zur Abgrenzung zwischen Werk- bzw. Dienstverträgen und der Arbeitnehmerüberlassung wurde in der letzten Novellierung des AÜG die Offenlegung der jeweiligen Vertragsverhältnisse definiert. Ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag bedarf immer der Schriftform und muss nachweislich vor Beginn einer Überlassung  manuell oder  mit qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz unterzeichnet werden. Ist das nicht der Fall, wird der Einsatz als illegale Überlassung gewertet. 

 

Das Schriftformerfordernis von Überlassungsverträgen gilt für den gesamten Zeitraum der Überlassung. Werden wesentlichen Vertragsbestandteile geändert, so sind diese Änderungen in Schriftform vor Inkrafttreten  von den Vertragsparteien abzuschließen.

 

Beim Einzelüberlassungsvertrag erfolgt im gleichen Dokument neben den vertraglichen  Vereinbarungen auch die Konkretisierung eines speziellen Mitarbeiters. Im Rahmenüberlassungsvertrag sind vertragliche Vereinbarungen und spätere Konkretisierung der zu überlassenden Mitarbeiter getrennt. Der Vorteil: Nur  der Rahmenvertrag unterliegt der Schriftform. Alle Änderungen bezogen auf die Konkretisierung unterliegen der Textform.

 

Sowohl die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) als auch die Bundesagentur für Arbeit prüfen die  Offenlegungspflichten Überlassungsprozess. Eine Überlassung ohne gültigen Überlassungsvertrag wird als illegale Überlassung gewertet. Die Nichteinhaltung der Offenlegung und Verstöße gegen das Schriftformerfordernis (besonders bei Einzelüberlassungsverträgen) können für Ver- und Entleiher mit einem Bußgeld bis zu 30.000,00 € je Einzelfall geahndet werden.

 

Bei der Offenlegung im Überlassungsprozess werden sowohl beim Ver- und Entleiher folgende Tatbestände überprüft:

  1. Ist ein Einzelüberlassungsvertrag rechtsgültig vor Beginn des Einsatzes  abgeschlossen (nachweisliche rechtsgültige Unterschriften unter der auszudruckende Überlassungsurkunde mit dem jeweiligen Datum, Einhaltung des Schriftformerfordernisses )? 
  2. Beinhaltet der Vertrag die wesentlichen vorgeschriebenen Merkmale (Beginn und Ende der Überlassung, geforderte Qualifikation und Tätigkeitsmerkmale, konkreter Einsatzort, und Stundenverrechnungssatz). 
  3. Da Schriftformerfordernis gilt für den ganzen Überlassungsvorgang. Bei jeglicher Veränderung eines der in (2) be-schriebenen wesentlichen Merkmale ist im Vorfeld der Wirksamkeit der Änderung eine schriftliche Vereinbarung zwischen Ver- und Entleiher schriftlich zu schließen. 

In vielen Fällen - auch bei unterstützenden Softwaresystemen - ist die Rechtssicherheit nicht gegeben. Mit unseren rechtssicheren Vertragsvorlagen helfen wir Ihnen, Bußgelder zu vermeiden.