Änderung bei der Nachweispflicht

 

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (20/1636) zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts vorgelegt.

 

Die wichtigsten Änderungen:

1. Der Arbeitgeber muss dem Beschäftigten neben den Fristen für die Kündigung des Beschäftigungs-verhältnisses auch Informationen zum einzuhaltenden Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage mitteilen (Aufnahme in neu gestaltete Arbeitsverträge).

 

2. Die   Beschäftigten müssen  über Änderungen von Arbeitsvertragsbertragsbedingungen (z.B. Tariferhöhungen) vor dem Datum der Wirksamkeit in Schriftform informiert werden.

 

3. Der Kunde einem Zeitarbeitnehmer, der ihm seit mindestens sechs Monaten überlassen ist und der ihm in Textform den Wunsch nach dem Abschluss eines Arbeitsvertrages angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen.

 

4. Der Arbeitgeber muss einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden und der ihm in Textform den Wunsch nach einer Veränderung der Dauer und/oder der Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen.

 

5. Bei Befristungen die Probezeit im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen muss (Aufnahme in neu gestaltete Arbeitsverträge).

 

Das Gesetz soll am 01.08.2022 in Kraft treten.