29.06.2020 Faktencheck zu den Mehrkosten durch schlechte verhandelte Tarife der Verbände
Flop Nummer 1 : Bezahlung der Arbeitsunfähigkeit nach dem Durchschnittsprinzip
Exemplarisch hierfür steht die Tarifvereinbarung zur Bezahlung von Arbeitsunfähigkeit (Verhandlungen 2013 BAP / IGZ bis heute nicht geändert!). An Stelle der bis dato geltenden gesetzlichen Regelung (Lohnausfallprinzip) wurde die Bezahlung nach dem Durchschnittsprinzip vereinbart.
Diese Vereinbarung wurde und wird für Personaldienstleister sehr teuer, wenn nach einem beendeten Einsatz mit Branchenzuschlägen, der Mitarbeiter die Möglichkeit wahrnimmt, eine AU-Bescheinigung beibringt, anstatt in einem neuen Einsatz zu arbeiten.
Beispielrechnung für einen Helfer in der EG 2a, Einsatzzeit 6 Monate, 2 Wochen danach AU:
Flop Nummer 2 : Einschränkungen bei den Zeitkontenreglungen
In den BAP/IGZ - Tarifverhandlungen von 2017 wurden bestehende tarifliche Regelungen zum Zeitkonto verändert.
1. Genehmigte Zeitkonten verfallen bei Eintreten einer Arbeitsunfähigkeit nicht mehr.
2. Bei einer betriebsbedingten Kündigung ist die einseitig angeordnete Freistellung unter Anrechnung von Zeitkontenstunden nicht mehr zulässig. Kündigungen ohne Angabe von Gründen - auch in der Probezeit – werden als betriebsbedingte Kündigung gewertet.
Beispielrechnung mit der Zeitkontenregelung und Durchschnitt bei Arbeitsunfähigkeit bei betriebsbedingter Kündigung: