09. November 2020
Wer Zeitarbeitnehmer einsetzt, muss wissen, dass er bei Insolvenz des Verleihers die Sozialversicherungsbeiträge womöglich ein zweites Mal abführen muss. Bei der Arbeitnehmerüberlassung gibt es eine Mithaftung der Entleiher für die Sozialver-sicherungsbeiträge, für die ihm zeitlich überlassenen Arbeitnehmer (§28e Abs. 2 S. 1 SGB IV). Der konkrete Fall: Der Entleiher hatte mit dem Zeitarbeitsunternehmen vertraglich festgelegt, von den Rechnungen 70 % an das Zeitarbeitsunternehmen und...