Arbeitnehmerfreizügigkeit für die Zeitarbeit durch EU-Dienstleistungsrichtlinie eingeschränkt
Sindelfingen | Zum 1. Mai trat in Deutschland die so genannte Arbeitnehmerfreizügigkeit für acht weitere Beitrittsstaaten (EU-8) in Kraft. Gemäß EU-Dienstleistungsrichtlinie können Werk- und Dienstverträge ab sofort auch mit osteuropäischen Staaten, wie beispielsweise Polen, grenzüberschreitend realisiert werden. Branchenkenner vermuteten, dass die Marktöffnung insbesondere für die Zeitarbeitsbranche erhebliche Auswirkungen nach sich ziehen würde. Ob dem tatsächlich so ist, scheint nach genauerer Betrachtung der EU-Dienstleistungsrichtlinie zumindest fraglich, denn darin heißt es:
„Diese Richtlinie findet auf folgende Tätigkeiten keine Anwendung: (…) Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen“. | Richtlinie 2006/123/EG | Weiterlesen