Das CGZP-Urteil vom Dezember 2010 hat auch die Kunden von Zeitarbeitsunternehmen aufgeschreckt. Sie fürchten, im Falle einer Insolvenz ihres Verleihers für die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen haften zu müssen.
Seit dem 01.07.2011 werden Zeitarbeitsfirmen, die den CGZP-Tarif in den Jahren 2006 bis 2010 angewendet haben, von den Rentenversicherungsträgern geprüft. Hierbei wird festgestellt, ob die Unternehmen korrekt Beiträge abgeführt haben.
Bemessungsgrundlage für die Beiträge ist im Fall der Anwendung des unwirksamen CGZP-Tarifvertrages nicht das vertraglich geschuldete Entgelt nach CGZP-Tarifvertrag, sondern das Entgelt, das auf Grundlage des Equal-Pay-Grundsatzes geschuldet gewesen wäre.










