Infos aus der Zeitarbeitswelt

22.12. 2025

Tarifabschluss für  18 Branchenzuschläge erzielt

 

Nach technischer Vorbereitung ist es noch vor Weihnachten gelungen, die Tarife aller 12 Branchen-zuschläge (BZ) in der Industrie und  die 6 im Handwerk und den stahlnahen Dienstleistungen abzuschließen. 

 

Bei den Industrie-BZ wird seit 10 Jahren der erste prozentuale Zuschlag ab dem ersten Einsatztag gezahlt. Ab dem 5. Einsatzmonat wird der zweite prozentuale Zuschlag fällig. Der dritte  Zuschlag erfolgt erfolgt ab dem 9. Einsatzmonat. Ab dem 16. Einsatzmonat erfolgt der Equal Pay Zuschlag (gleichwertiges Entgelt gemäß § 8.4 AÜG). Mit nur 4 Zuschlagsstufen ist das Handling deutlich einfacher.

 

Bei den Handwerks-BZ wird der erste prozentuale Zuschlag ab dem ersten Einsatztag gezahlt. Ab dem 7. Einsatzmonat wird der zweite prozentuale Zuschlag fällig. Schon ab  dem 12. Einsatzmonat erfolgt der Equal Pay Zuschlag (gleichwertiges Entgelt gemäß § 8.4 AÜG).

 

Mit kompletten tariflichen Regelungen für intern und extern Beschäftigten und Azubis sowie 18 Zuschlagstarifen für verschiedene Branchen bietet die Tarifgemeinschaft TQZ als einzige umfassende Regeln für die Branche. 

 

01.12.2025

Tarifabschluss für intern und extern Beschäftigte sowie für Auszubildende.

 

Am  27.11.2025 wurde ein Tarifabschluss  für den tarifplus+ erzielt. Ab dem 01.02.2026 erhöhen sich die Entgelte der intern Beschäftigten, der Azubis und die der extern Beschäftigten um durchschnittlich 3,00 %. Zum 01.09.2026 beträgt die Erhöhung 2,5 % und zum 01.04.2027 3,51%. Außerdem wurde die Struktur der Branchenzuschläge für das Handwerk verändert.

 

 13.11.2025 

 

Nachwirkung von beendeten Verträgen?

 

 

Kurzübersicht auf der Basis der Rechtslage nach § 8 AÜG und § 4 Abs. 5 Tarifvertragsgesetz TVG

 

 

1. Die gesetzlichen Regelungen

 

1.1. Die Regelungen im AÜG

 

Das AÜG schreibt in § 8 generell das Gleichstellungsprinzip (Equal Treatment) in der Überlassung vor. Der Zeitarbeitnehmer muss so gestellt werden als ob er beim Entleiher beschäftigt wäre.

1.2.  Ausnahmeregelungen im AÜG

In den ersten 9 Monaten kann von der Gleichstellung abgewichen werden, wenn ein gültiger Tarifvertrag existiert. Danach gilt das Gleichstellungsprinzip.

Existieren Branchentarifverträge mit stufenweiser Heranführung an die Gleichstellung, beginnend spätesten nach 6 Einsatzwochen, dann gilt eine Ausnahme von der Gleichstellung für 15 Monate.

2. Tarifvertragsgesetz TVG

Das TVG § 4 Abs.5 regelt allgemein die Nachwirkung von Tarifverträgen. Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Die Regelungen des alten Tarifvertrag gelten weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Die Nachwirkung des Tarifvertrags gilt dann, wenn beide Parteien weiterhin tarifgebunden sind. 

3.  Folgen für die Zeitarbeit

Werden gekündigte Tarifverträge nach Verhandlungen fortgesetzt und enthalten eine Regelung für die „tariflose Zwischenzeit“ dann gibt es keine tariflose Zeit. Das gilt für Mantel,-, Entgelt-, Entgeltrahmen- und BZ-Tarifverträge.

3.1. Werden Mantel,-, Entgelt- und Entgeltrahmentarife zum Kündigungstermin nicht fortgesetzt, gibt es keine Nachwirkung. Ab dem Kündigungstermin gilt die gesetzliche Gleichstellung. Ausnahme: Arbeitgeber ist tarifgebunden und Mitarbeiter ist Mitglied einer Gewerkschaft. Dann wirken die alten Tarifverträge nach. 

3.2. Werden BZ-Tarifverträge zum Kündigungstermin nicht fortgesetzt, gibt es keine Nachwirkung. Alle Mitarbeiter, die nach dem Kündigungstermin länger als 9 Monate im Einsatz im Kundeneinsatz sind, haben ab dem Kündigungstermin Anspruch auf gesetzliche Gleichstellung. Ausnahme: Arbeitgeber ist tarifgebunden und Mitarbeiter ist Mitglied einer Gewerkschaft. Dann wirken die alten Tarifverträge nach.